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   SG Gelsenkirchen, 29.08.2003 - S 6 KN 246/02   

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https://dejure.org/2003,18733
SG Gelsenkirchen, 29.08.2003 - S 6 KN 246/02 (https://dejure.org/2003,18733)
SG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 29.08.2003 - S 6 KN 246/02 (https://dejure.org/2003,18733)
SG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 29. August 2003 - S 6 KN 246/02 (https://dejure.org/2003,18733)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau ; Rücknahme eines eine Sozialleistung ablehnenden unanfechtbaren Verwaltungsaktes wegen unrichtiger Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung; Unzulässigkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 03.02.1988 - 9a RV 18/86

    Bindend gewordener Verwaltungsakt - Rechtwidrigkeit des Verwaltungsakts -

    Auszug aus SG Gelsenkirchen, 29.08.2003 - S 6 KN 246/02
    Nur wenn diese Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass ursprünglich nicht beachtete Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, ist in einem dritten Prüfungsabschnitt ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu entscheiden (zu Vorstehendem ausführlich BSG, Urteil vom 03.02.1988 - Az.: 9/9a RV 18/86).
  • SG Düsseldorf, 28.08.2008 - S 26 R 80/06

    Voraussetzungen für einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X

    Ein Nachschieben weiterer Beweismittel (Zeugenerklärung) zu wieder denselben Behauptungen wie früher ist damit im Wege eines Überprüfungsverfahrens nicht zulässig (vgl. auch Sozialgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 29.08.2003 - S 6 KN 246/02; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil vom 12.07.2007 - L 2 VS 55/06 - danach ist lediglich eine andere Beweiswürdigung für die Erteilung eines neuen Bescheides nicht ausreichend; erforderlich wäre insoweit, dass die (frühere) Beweiswürdigung einen Verstoß gegen Denkgesetz oder allgemeine Erfahrungsregeln enthielte).
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